§ 36 BG LSA - Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
- 1.Staatssekretäre,
- 2.Regierungspräsidenten,
- 3.den Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung,
- 4.den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
(3) Die Polizeipräsidenten der Polizeidirektionen Magdeburg und Halle, die am 15. Juni 1995 im Amt sind, können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.