§ 79 SWG - Festsetzung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt,
- 1.zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
- 2.zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,
- 3.zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen oder
- 4.zur Regelung des Hochwasserabflusses
durch Rechtsverordnung Überschwemmungsgebiete festzusetzen.
(2) Die auf Grund bisherigen Rechts festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne des § 32 WHG.
(3) Ist die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes beabsichtigt, so kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung vorläufig anordnen, dass § 80 dieses Gesetzes Anwendung findet. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.