§ 79 SWGFestsetzung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr wird ermächtigt,

  1. 1.
    zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. 2.
    zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,
  3. 3.
    zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen oder
  4. 4.
    zur Regelung des Hochwasserabflusses

durch Rechtsverordnung Überschwemmungsgebiete festzusetzen.

(2) Die auf Grund bisherigen Rechts festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne des § 32 WHG.

(3) Ist die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes beabsichtigt, so kann die Oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung vorläufig anordnen, dass § 80 dieses Gesetzes Anwendung findet. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.