§ 79 SWG - (zu § 31b WHG)
Überschwemmungsgebiete
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer und Gewässerstrecken zu bestimmen, an denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Rechtsverordnung ist, soweit erforderlich, an neue fachliche Erkenntnisse zum Gefahrenpotenzial bestimmter Gewässer oder Gewässerstrecken anzupassen.
(2) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gewässer und Gewässerabschnitte nach Absatz 1
- 1.
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
- 2.
zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,
- 3.
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
- 4.
zur Regelung des Hochwasserabflusses,
- 5.
zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser,
Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Dabei ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Das Ministerium für Umwelt trifft von § 80 dieses Gesetzes abweichende oder weitergehende Regelungen, soweit das für die in § 31b Abs. 2 Satz 6 WHG geregelten Ziele erforderlich ist. Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelten fort. Sie sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des Satzes 2 anzupassen.
(3) Ist die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes beabsichtigt, so kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung vorläufig anordnen, dass § 80 dieses Gesetzes Anwendung findet. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.