§ 6 AAG - Verjährung und Aufrechnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
- Amtliche Abkürzung
- AAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 800-19-4
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
- 1.
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
- 2.
Rückzahlung von Vorschüssen,
- 3.
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
- 4.
Erstattung von Verfahrenskosten,
- 5.
Zahlung von Geldbußen,
- 6.
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.