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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 5 AAG - Abtretung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Amtliche Abkürzung
AAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
800-19-4

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.