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§ 44 GemKVO - Sonderregelung für wirtschaftliche Unternehmen

Bibliographie

Titel
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-8

Der Bürgermeister kann wirtschaftlichen Unternehmen mit Sonderrechnung (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 GemO) gestatten, in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist, Wechsel zahlungshalber entgegenzunehmen und diskontieren zu lassen oder zur Erfüllung von Forderungen Dritter Wechsel auszustellen oder zu akzeptieren; § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wechselverbindlichkeiten sind auf den Höchstbetrag der Kassenkredite für das Unternehmen anzurechnen.