§ 42 LWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113 1
(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung vorzunehmen und abzuschließen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Wahlumschläge, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und entleerten Wahlumschläge und der Wahlniederschrift nebst ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. Die Sitzung ist sobald wie möglich fortzusetzen.
(2) Als Wahlergebnis sind festzustellen die Zahlen
- 1.der Wahlberechtigten,
- 2.der Wähler,
- 3.der ungültigen Stimmen,
- 4.der gültigen Stimmen,
- 5.der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstandes entfernt. Danach werden die Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezahlt. Sodann wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Entspricht die Zahl der aus den Wahlurnen entnommenen Wahlumschläge auch nach wiederholter Zählung nicht der Summe aus der Zahl der Stimmabgabevermerke und der Zahl der eingenommenen Wahlscheine, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(4) Nach Zählung der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine werden die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Sodann werden die Gesamtzahl der Stimmzettel und die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen ermittelt.
(5) Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, sowie leere Wahlumschläge und Wahlumschläge, in denen sich kein amtlicher Stimmzettel befindet, sind auszusondern. Ist der Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Wahlumschlags oder deshalb ungültig, weil der Umschlag einen Gegenstand enthält, so ist der Wahlumschlag ebenfalls auszusondern. Stimmzettel, deren Gültigkeit fraglich erscheint, sind zunächst ungezählt beiseite zu legen; über ihre Gültigkeit ist nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts zu beschließen.
(6) Die Stimmzettel und die Wahlumschläge werden in die Obhut eines oder mehrerer Beisitzer gegeben, die sie bis zum Ende des Zählgeschäfts verwahren. Die Stimmzettel sind dabei nach gültigen und ungültigen, die gültigen nach den einzelnen Wahlvorschlägen, für welche die Stimmen abgegeben worden sind, zu trennen.
(7) Der Schriftführer vermerkt die Art und Weise des Zählvorgangs in der Wahlniederschrift.
(8) Der Wahlvorsteher gibt das festgestellte Wahlergebnis mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift nach § 44 anderen als den in § 43 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.