§ 43 LDG - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 211-1
(1) Wird der Widerspruchsbescheid nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen, ist er ihr unverzüglich zuzuleiten. Die oberste Dienstbehörde kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(2) Eine Zuleitungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, sofern dies die oberste Dienstbehörde allgemein oder für den Einzelfall angeordnet hat.