§ 9 SaarlUVPG - Federführende Behörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- SaarlUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2128-19
(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundesrecht oder diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden.
(2) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführende Behörde ist, entscheidet das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Ministerien, so bestimmen diese die federführende Behörde einvernehmlich; einigen sich die Ministerien nicht, entscheidet die Landesregierung.
(3) Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 sowie die, Aufgaben gemäß §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3, §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wahr.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.