§ 127 LBG - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Vertretung des Dienstherrn (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
Bei Klagen des Dienstherrn nach § 126 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird dieser durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis des Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.