§ 127 LBG - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Vertretung des Dienstherrn
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.
- 2.Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann für Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten des Landes die Entscheidung für Fälle, in denen sie den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
- 3.Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Bei Klagen nach Absatz 2 wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis des Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.