Art. 28 BayWaldG - Aufgaben der Forstbehörden
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-1-L
(1) Den Forstbehörden obliegen im Vollzug dieses Gesetzes
- 1.
- 2.die Einrichtung von Naturwaldreservaten (Art. 12a),
- 3.die Durchführung von Aufforstungen aus Gründen des öffentlichen Wohls (Art. 16 Abs. 5),
- 4.die durch Vertrag übernommene Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald (Art. 19),
- 5.die Erstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald (Art. 19),
- 6.die Förderung der Forstwirtschaft und ihrer Selbsthilfeeinrichtungen (Art. 19 bis 22),
- 7.die Forstaufsicht (Art. 26), soweit nicht andere Behörden zuständig sind,
- 8.Waldpädagogik als Bildungsauftrag,
- 9.die Sanierung der Schutzwälder nach Art. 10 Abs. 1,
- 10.Erhebungen zur Situation der Waldverjüngung und des Waldzustandes in regelmäßigen Abständen.
(2) Die Forstbehörden werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft unterstützt.