BayWaldG,BY - Bayerisches Waldgesetz

Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-L

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313) (1)

Zuletzt geändert durch § 1 Absatz 79 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl S. 98)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Erster Teil
Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen
Gesetzeszweck1
Wald2
Waldeigentümer, Waldbesitzer3
Weitere Begriffsbestimmungen4
Zweiter Teil
Schutz des Waldes
Abschnitt I
Sicherung der Waldfunktionen
Grundsätze der forstlichen Fachplanung5
Waldfunktionspläne6
Sicherung der Funktionen des Waldes7
Waldverzeichnis, Waldinventur8
Abschnitt II
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
Erhaltung des Waldes9
Schutzwald10
Bannwald11
Erholungswald12
Naturwaldreservate und Naturwaldflächen12a
Betreten des Waldes13
Bewirtschaftung des Waldes14
Wiederaufforstung15
Erstaufforstung16
Geltungsdauer der Erlaubnisse16a
Feuergefahr17
Abschnitt III
Ergänzende Vorschriften über die Bewirtschaftung des Staats- und Körperschaftswaldes
Staatswald18
Körperschaftswald19
Dritter Teil
Förderung und Entschädigung
Förderung20
Beihilfen für Waldbrandschäden21
Sonstige Beihilfen22
Ausgleichszahlungen23
Entschädigungen24
Bericht der Staatsregierung25
Vierter Teil
Aufsicht, Organisation, Forstschutz
Abschnitt I
Aufsicht, Organisation
Forstaufsicht26
Forstbehörden27
Aufgaben der Forstbehörden28
Durchführung der Forstaufsicht29
(weggefallen)30
(weggefallen)31
Abschnitt II
Forstschutz
Zuständigkeit für den Forstschutz32
Inhalt des Forstschutzes33
Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten34
Rechte und Pflichten der Forstschutzbeauftragten35
Bestätigung der Forstschutzbeauftragten36
Fünfter Teil
Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt IV
Verfahrensvorschriften
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen37
Verfahren zur Erklärung von Wald zu Bannwald oder Erholungswald38
Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten39
Umweltverträglichkeitsprüfung39a
Zuständigkeiten im Rechtsbereich der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse40
Durchführung von Maßnahmen41
Antragstellung42
Verfahrensbeteiligung in besonderen Fällen43
Kostenfreiheit44
Verfahrensvorschriften für Forstordnungswidrigkeiten45
Abschnitt II
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten46
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Nationalparke und Naturschutzgebiete47
Belange der Landesverteidigung48
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften49
(weggefallen)50
(weggefallen)51
In-Kraft-Treten52

Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Waldgesetzes für Bayern vom 9. Mai 2005 (GVBl S. 146) werden am 1. Juli 2005 bereits eingeleitete Verfahren auch nach In-Kraft-Treten der Zuständigkeitsänderungen von den bis dahin zuständigen Behörden fortgeführt.

Art. 1 - 4, Erster Teil - Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen

Art. 1 BayWaldG - Gesetzeszweck

Bibliographie

Titel
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-L

(1) 1Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. 2Er ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage und hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. 3Der Wald ist deshalb nachhaltig zu bewirtschaften, um diese Leistungen für das Wohl der Allgemeinheit dauerhaft erbringen zu können.

(2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen:

  1. 1.
    die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren,
  2. 2.
    einen standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustand des Waldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Wald vor Wild" zu bewahren oder herzustellen,
  3. 3.
    die Schutzfähigkeit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Waldes dauerhaft zu sichern und zu stärken,
  4. 4.
    die Erzeugung von Holz und anderen Naturgütern durch eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu sichern und zu erhöhen,
  5. 5.
    die Erholung der Bevölkerung im Wald zu ermöglichen und die Erholungsmöglichkeit zu verbessern,
  6. 6.
    die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten und erforderlichenfalls zu erhöhen,
  7. 7.
    die Waldbesitzer und ihre Selbsthilfeeinrichtungen in der Verfolgung dieser Ziele zu unterstützen und zu fördern,
  8. 8.
    einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer herbeizuführen.

Art. 2 BayWaldG - Wald

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Titel
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-L

(1) Wald (Forst) im Sinn dieses Gesetzes ist jede mit Waldbäumen bestockte oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes wiederaufzuforstende Fläche.

(2) Bei Anwendung dieses Gesetzes stehen dem Wald gleich

  1. 1.
    Waldwege, Waldeinteilungs- und Waldsicherungsstreifen, Waldblößen und Waldlichtungen,
  2. 2.
    mit dem Wald räumlich zusammenhängende Pflanzgärten, Holzlagerplätze, Wildäsungsflächen und sonstige ihm dienende Flächen.

(3) Bei Anwendung der Art. 17, 32 bis 36, 45 und 46 dieses Gesetzes stehen dem Wald außerdem gleich Alpenlichtungen, Gewässer, Moore, Heide- und Ödflächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehen.

(4) 1In Feld und Flur gelegene Christbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebskulturen, Baumschulen und Flächen, die mit Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind, sowie mit Waldbäumen bestockte Flächen in Friedhöfen sind nicht Wald im Sinn dieses Gesetzes. 2Dies gilt auch für im bebauten Gebiet gelegene, kleinere Flächen, die mit Waldbäumen bestockt sind.

Art. 3 BayWaldG - Waldeigentümer, Waldbesitzer

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Titel
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-L

(1) Im Sinn dieses Gesetzes ist

  1. 1.
    Staatswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich des Freistaates Bayern, einer vom Freistaat Bayern verwalteten Stiftung, eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes steht,
  2. 2.
    Körperschaftswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und von ihnen verwalteten öffentlichen Stiftungen steht, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen,
  3. 3.
    Privatwald derjenige Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.

(2) Waldbesitzer im Sinn dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind.