§ 5 ThürDSG - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erhält ab dem Tage seiner Ernennung bis zum Ablauf des Tages der Beendigung seines Amtsverhältnisses, im Fall des § 3 Abs. 9 bis zum Ablauf des Tages, an dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Landesbeamten der Besoldungsgruppe B 6 in Thüringen jeweils zustehenden Besoldung.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erhält Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld und Beihilfen nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften. Gleiches gilt für die Unfallfürsorge und in Urlaubsangelegenheiten.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz oder seine Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, im Fall des § 3 Abs. 9 nach Ablauf des Tages, an dem die Geschäftsführung endet, Versorgung wie ein Beamter auf Zeit in entsprechender Anwendung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 25 Abs. 1 oder 3 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG).