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§ 36 KWO - Beschaffung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Stimmzettel werden vom Wahlleiter, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge von der Gemeindeverwaltung beschafft. Die Stimmzettel sollen vorgefaltet geliefert werden.

(2) Für die allgemeinen Kommunalwahlen können die Umschläge beim Landeswahlleiter bestellt werden.