§ 333 AO - Festsetzung der Zwangsmittel
Bibliographie
- Titel
- Abgabenordnung (AO)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.