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§ 328 AO - Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

(1) 1Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. 2Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. 3Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) 1Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. 2Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.