§ 2 VerpflG - Gleichgestellte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- VerpflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 453-17
(1) Wer, ohne Amtsträger zu sein, auf Grund des § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) förmlich verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich.
(2) Wer, ohne Amtsträger zu sein,
- 1.als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen Regelung oder
- 2.auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt sind.