VerpflG - VerpflichtungsG

Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
(Verpflichtungsgesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VerpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-17

Vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469(1)

Geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Personenkreis/Form/Zuständigkeit1
Gleichgestellte2
Berlin-Klausel3
Inkrafttreten4

§ 1 VerpflG - Personenkreis/Form/Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VerpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-17

(1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,

  1. 1.
    bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,
  2. 2.
    bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
  3. 3.
    als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.

(2) 1Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. 2Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

(3) 1Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. 2Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.

(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde,
  2. 2.
    in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

§ 2 VerpflG - Gleichgestellte

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Titel
Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VerpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-17

(1) Wer, ohne Amtsträger zu sein, auf Grund des § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) förmlich verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich.

(2) Wer, ohne Amtsträger zu sein,

  1. 1.
    als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen Regelung oder
  2. 2.
    auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund

zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt sind.

§ 3 VerpflG - Berlin-Klausel

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Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VerpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-17

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 4 VerpflG - Inkrafttreten

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Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VerpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-17

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. 2§ 1 Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.