§ 16 BerlHG - Ordnungsverstöße

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Gegen Ordnungsverstöße im Sinne von § 28 des Hochschulrahmengesetzes können auf Antrag des Leiters oder der Leiterin der Hochschule von einem vom Akademischen Senat einzusetzenden viertelparitätisch besetzten Ordnungsausschuss Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Ordnungsausschusses zurückgenommen werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. 1.

    Androhung der Exmatrikulation,

  2. 2.

    Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,

  3. 3.

    Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,

  4. 4.

    Exmatrikulation.

(3) Auf das Ordnungsverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ohne die sich aus dessen § 2 Absatz 2 ergebenden Einschränkungen Anwendung. Über Ordnungsmaßnahmen ist im förmlichen Verfahren zu entscheiden. Der abschließende Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.