Art. 40 PAG - Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2012-1-1-I

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten an andere Polizeidienststellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für Datenübermittlungen an Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes.

(2) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Behörden oder öffentliche Stellen, sowie an Behörden und sonstige Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.

(3) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen für die Gefahrenabwehr zuständig, kann die Polizei von sich aus diesen Behörden oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint.

(4) Im übrigen kann die Polizei auf Ersuchen personenbezogene Daten an Behörden oder öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

  1. 1.
    zur Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch den Empfänger,
  2. 2.
    zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
  3. 3.
    zur Wahrung sonstiger schutzwürdiger Interessen

erforderlich ist.

(5) Die Polizei kann personenbezogene Daten auf Ersuchen an Behörden und sonstige Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit

  1. 1.
    sie hierzu auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen über Datenübermittlungen zwischen Polizeidienststellen verpflichtet ist oder
  2. 2.
    dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist.

Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines Bundes- oder Landesgesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.