§ 48 LG - Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
- Amtliche Abkürzung
- LG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Landschaftsbehörde geführt werden. Die Einzelheiten regelt die oberste Landschaftsbehörde durch Rechtsverordnung. Die Verzeichnisse sind für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zu deren Aufgabenerfüllung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 zur Verfügung zu stellen.
(2) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sollen kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die Einzelheiten regelt die oberste Landschaftsbehörde durch Rechtsverordnung.
(3) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil", "geschützter Biotop" und "Nationalpark" dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.
(4) Kennzeichen und Bezeichnungen, die denen nach den Absätzen 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.