§ 48 LG - Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
- Amtliche Abkürzung
- LG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Landschaftsbehörde geführt werden. Die Verzeichnisse sollen in angemessenen Zeitabständen veröffentlicht werden.
(2) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sollen kenntlich gemacht werden. Die Einzelheiten regelt das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.
(3) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil", "geschützter Biotop" und "Nationalpark" dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.
(4) Kennzeichen und Bezeichnungen, die denen nach den Absätzen 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.