§ 21 HeilBerG - Beschlusszuständigkeit der Kammerversammlung, Genehmigungserfordernis, Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 502-1
(1) Die Kammerversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über:
- 1.die Hauptsatzung,
- 2.die Wahlordnung,
- 3.die Geschäftsordnung,
- 4.die Berufsordnung,
- 5.die Bereitschaftsdienstordnung,
- 6.die Weiterbildungsordnung,
- 7.die Haushalts- und Kassenordnung,
- 8.die Satzung zur Feststellung des Haushaltsplanes,
- 9.die Beitragsordnung,
- 10.die Gebührenordnung (einschließlich Gebühren für Aufgaben nach Abschnitt 8),
- 11.die Satzung zur Errichtung von Ethikkommissionen,
- 12.die Satzung zur Errichtung von Gutachter- oder Schlichtungsstellen nach § 7 Absatz 6,
- 13.die Fortbildungsordnung,
- 14.die Einrichtung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen,
- 15.die Entlastung des Vorstandes auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
- 16.die Entsendung von Mitgliedern in Arbeitsgemeinschaften nach § 2 Abs. 3,
- 17.sonst durch die Hauptsatzung oder andere Satzungen ihr zugewiesene Aufgaben und
- 18.die sonstigen Satzungen.
(2) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die Genehmigung der Satzung für Versorgungseinrichtungen erfolgt im Einvernehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium. Sie sind mit Ausnahme der Satzung über die Feststellung des Haushaltsplanes im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer oder im Internet bekannt zu machen; das Nähere regelt die Kammersatzung. Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 10 sind darüber hinaus im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen. Die Kammer kann die Bekanntgabe der Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 10 im Amtsblatt für Brandenburg selbst veranlassen.
(3) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der jeweiligen Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.