§ 22 KomWG - Zurückweisung von Wahlbriefen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806 1
(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
- 1.der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- 3.dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beiliegt,
- 4.weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
- 5.der Wahlbriefumschlag für dieselbe Wahl mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgesehenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
- 6.der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- 7.kein amtlicher Wahlumschlag oder ein für eine andere Wahl bestimmter Wahlumschlag benutzt worden ist,
- 8.ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(2) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.