§ 56 BörsZulV - Konzernabschluss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
Veröffentlicht der Emittent einen Konzernabschluss, so kann er den Zwischenbericht entweder für die Einzelgesellschaft oder für den Konzern aufstellen. Enthält die nicht gewählte Form nach Auffassung der Zulassungsstelle wichtige zusätzliche Angaben, so kann die Zulassungsstelle von dem Emittenten die Veröffentlichung dieser Angaben verlangen.