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§ 56 BörsZulV - Konzernabschluß

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

Veröffentlicht der Emittent einen Konzernabschluß, so kann er den Zwischenbericht entweder für die Einzelgesellschaft oder für den Konzern aufstellen. Enthält die nicht gewählte Form nach Auffassung der Zulassungsstelle wichtige zusätzliche Angaben, so kann die Zulassungsstelle von dem Emittenten die Veröffentlichung dieser Angaben verlangen.