Versionsverlauf

§ 36 HessVwVG - Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern.

(2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.