§ 46 HRG - Dienstrechtliche Stellung der Professoren
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.