§ 18 LRiGErsatzwahl und Vertretungsfälle
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LRiG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) In den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 3 hat der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Grund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtages, für ein Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis. 6 aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt der Landtag die noch auf der Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen.
(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer der Verhinderung des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle. Die Verhinderung ist dem Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten rechtzeitig anzuzeigen.