§ 24 ZSG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Zivilschutzgesetz (ZSG)
- Amtliche Abkürzung
- ZSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 215-12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.einer Vorschrift des § 21 Abs. 2 über die Mitwirkung oder
- 3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die Anordnung erlassen hat,
- 2.in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Agentur für Arbeit,
- 3.in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im Übrigen und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde.