Versionsverlauf

§ 24 ZSG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Zivilschutzgesetz (ZSG)
Amtliche Abkürzung
ZSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
215-12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. 2.
    einer Vorschrift des § 21 Abs. 2 über die Mitwirkung oder
  3. 3.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1

zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die Anordnung erlassen hat,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 das Arbeitsamt,
  3. 3.
    in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im übrigen und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde.