§ 19 BbgKWahlG - Zentrale Wahlaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Der gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes berufene Landeswahlleiter nimmt bei den Wahlen nach § 1 zentrale Wahlaufgaben wahr. Ihm obliegen die ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben. Er kann im Einzelfall Regelungen treffen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind, zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen oder eine zeitnahe Ermittlung, Feststellung oder Veröffentlichung vorläufiger oder endgültiger Wahlergebnisse absichern.
(2) Der gemäß § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gebildete Landeswahlausschuss nimmt bei den Wahlen nach § 1 die ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.