§ 19 BbgKWahlGZentrale Wahlaufgaben
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BbgKWahlG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes berufene Landeswahlleiter nimmt bei den Wahlen nach § 1 zentrale Wahlaufgaben wahr. Ihm obliegen die ihm durch dieses Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben. Er kann im Einzelfall Regelungen treffen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen.
(2) Der gemäß § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gebildete Landeswahlausschuss nimmt bei den Wahlen nach § 1 die ihm durch dieses Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.