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  • ab 01.03.2003 (aktuelle Fassung)

Anhang 1 AltholzV - Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
Amtliche Abkürzung
AltholzV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-19

Anhang I
(zu § 3 Abs. 1)

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Nr.VerwertungsverfahrenZugelassene AltholzkategorienBesondere Anforderungen
A IA IIA IIIA IV
1Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffenjaja(ja)Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A lll ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden.
2Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen NutzungjajajajaEine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.
3Herstellung von Aktivkohle/IndustrieholzkohlejajajajaEine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.