§ 1 AltholzV - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
- Amtliche Abkürzung
- AltholzV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-19
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.die stoffliche Verwertung,
- 2.die energetische Verwertung und
- 3.die Beseitigung
von Altholz.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.Erzeuger und Besitzer von Altholz,
- 2.Betreiber von Anlagen, in denen Altholz verwertet oder beseitigt wird,
- 3.öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen und
- 4.Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Altholz übertragen worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für eine stoffliche Verwertung von Altholz, die von Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 nicht erfasst wird. Diese Verordnung gilt auch nicht für Anlagen nach § 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.