§ 21 GebGBbg - Säumniszuschlag
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GebGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 203-1
(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
- 1.
bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Gläubiger zuständige Kasse der Tag des Eingangs,
- 2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Gläubigers der Tag, an dem der Betrag dem Konto gutgeschrieben wird.