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  • ab 16.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 19 GebGBbg - Fälligkeit

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Amtliche Abkürzung
GebGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
203-1

Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.