§ 24 GebGBbg - Erstattung
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GebGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 203-1
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen jedoch nur, soweit eine Festsetzungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung des Schuldners.
(3) Der Erstattungsanspruch verjährt nach vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzungsentscheidung. § 23 Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Erstattungsanspruch.
(4) Wird die Erstattung nach unanfechtbarer Entscheidung bewirkt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tage der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Die Zinsen betragen für einen vollen Monat 0,5 Prozent. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.