Versionsverlauf


  • ab 27.09.2008 (aktuelle Fassung)

§ 30 AG TierSG TierNebG NRW - Einzugsbereiche

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
Amtliche Abkürzung
AG TierGesG TierNebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7831

(1) Das für die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG zu bestimmen,

  2. 2.

    zu bestimmen, dass das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material auch außerhalb der nach Nummer 1 bestimmten Einzugsbereiche in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.

(2) Geht eine Maßnahme nach Absatz 1 über die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes hinaus, so ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.