§ 31 AG TierSG TierNebG NRW - Verfahrensvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG TierGesG TierNebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7831
(1) Vor der Ausschreibung zur Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 TierNebG oder vor Ausschreibung einer Übertragung der Beseitigungspflicht auf Dritte nach § 3 Abs. 2 TierNebG sind das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt), der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband, der Rheinische Landwirtschaftsverband, der Landesmarktverband für Vieh und Fleisch des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Tierseuchenkasse zu dem Entwurf einer Leistungsbeschreibung oder einem vergleichbaren Vertragsentwurf anzuhören.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte haben sich bei der maschinentechnischen Überwachung der Anlagen zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 eines Sachverständigen des Landes oder eines vom Land beliehenen Unternehmens zu bedienen. Die nach § 5 TierNebG zu entnehmenden Proben sind in staatlichen Untersuchungseinrichtungen oder in integrierten Untersuchungsanstalten oder unter deren Aufsicht zu untersuchen.