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§ 4 BevStatG - Wanderungsstatistik

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG)
Amtliche Abkürzung
BevStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
29-39

(1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

  1. 1.

    bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung,

  2. 2.

    bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

  3. 3.

    bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung

über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich zu erfolgen.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

  1. 1.

    Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

  2. 2.

    bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort,

  3. 3.

    Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt,

  5. 5.

    rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

  6. 6.

    zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland,

  7. 7.

    zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

  8. 8.

    Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen.

(3) Hilfsmerkmale sind:

  1. 1.

    Bezeichnung der Meldebehörde,

  2. 2.

    Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,

  3. 3.

    letzte frühere und derzeitige Anschrift,

  4. 4.

    bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum des Auszugs aus der bisherigen Wohnung,

  5. 5.

    bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Gemeinde.

(4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmeldeverfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.