Versionsverlauf


§ 8 WOS - Wahlvorschläge der Gewerkschaften

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

(1) Für den Wahlvorschlag einer an Bord vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes) gelten § 7 sowie die §§ 9 bis 32 entsprechend.

(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 8 des Gesetzes).

(3) Der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann ein Besatzungsmitglied, das ihr angehört, als Listenvertreter benennen.