§ 8 WOS - Wahlvorschläge der Gewerkschaften
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
(1) Für den Wahlvorschlag einer an Bord vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes) gelten § 7 sowie die §§ 9 bis 32 entsprechend.
(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 8 des Gesetzes).
(3) Der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann ein Besatzungsmitglied, das ihr angehört, als Listenvertreter benennen.