Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

Vom 6. Juni 1952 (HmbGVBl. S. 117)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 145)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat als Welthafenstadt eine ihr durch Geschichte und Lage zugewiesene, besondere Aufgabe gegenüber dem deutschen Volke zu erfüllen. Sie will im Geiste des Friedens eine Mittlerin zwischen allen Erdteilen und Völkern der Welt sein.

Durch Förderung und Lenkung befähigt sie ihre Wirtschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben und zur Deckung des wirtschaftlichen Bedarfs aller. Auch Freiheit des Wettbewerbs und genossenschaftliche Selbsthilfe sollen diesem Ziele dienen.

Jedermann hat die sittliche Pflicht, für das Wohl des Ganzen zu wirken. Die Allgemeinheit hilft in Fällen der Not den wirtschaftlich Schwachen und ist bestrebt, den Aufstieg der Tüchtigen zu fördern. Die Arbeitskraft steht unter dem Schutze des Staates.

Um die politische, soziale und wirtschaftliche Gleichberechtigung zu verwirklichen, verbindet sich die politische Demokratie mit den Ideen der wirtschaftlichen Demokratie.

Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.

In diesem Geiste gibt sich die Freie und Hansestadt Hamburg durch ihre Bürgerschaft diese Verfassung. Insbesondere nimmt die Freie und Hansestadt Hamburg ihre Verantwortung für die Begrenzung der Erderwärmung wahr.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
I.
Die staatlichen Grundlagen.1 - 5
II.
Die Bürgerschaft.6 - 32a
III.
Der Senat.33 - 47
IV.
Die Gesetzgebung.48 - 54
V.
Die Verwaltung.55 - 61
VI.
Die Rechtsprechung.62 - 65
VII.
Haushalts- und Finanzwesen.66 - 72a
VIII.
Schluss- und Übergangsbestimmungen.73 - 76