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§ 42 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

Kommt das Verfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Landesrecht mit der Verfassung oder abgeleitetes Landesrecht mit einem Landesgesetz unvereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung die Nichtigkeit fest.