§ 44b KWG - Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt oder daß die Struktur der Unternehmensverbindung eine wirksame Aufsicht über das Institut erlaubt, hat der Inhaber der bedeutenden Beteiligung auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes ihm und der Deutschen Bundesbank die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen, auch wenn über den Antrag des Instituts noch nicht entschieden ist. Das Bundesaufsichtsamt kann eine Prüfung der in § 32 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer anordnen.