§ 44b KWG - Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
(1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für
- 1.Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2b anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,
- 2.die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,
- 3.Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und
- 4.Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
(2) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.