§ 8 UAG - Ausscheiden von Mitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-4
(1) Ein Mitglied des Landtages, das an den zu untersuchenden Vorgängen persönlich oder unmittelbar beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss weder als ordentliches noch als stellvertretendes Mitglied angehören. Wird dies erst nach der Wahl des ordentlichen oder des stellvertretenden Mitglieds bekannt, so hat es aus dem Untersuchungsausschuss auszuscheiden.
(2) Hält das betroffene ordentliche oder stellvertretende Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über das Ausscheiden; bei dieser Entscheidung wird ein ordentliches Mitglied gemäß § 7 vertreten. Der Untersuchungsausschuss gibt dem betroffenen Mitglied vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Scheidet ein ordentliches oder stellvertretendes Mitglied aus seiner Fraktion oder Gruppe aus, so scheidet es auch aus dem Untersuchungsausschuss aus.
(4) Bei Ausscheiden eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktion oder der Gruppe, der das ordentliche oder das stellvertretende Mitglied angehört, unverzüglich ein neues ordentliches oder stellvertretendes Mitglied.
(5) Die Rechte eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds ruhen für die Zeit, in der es als Zeugin oder Zeuge oder als Sachverständige oder Sachverständiger vernommen wird.