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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 7 UAG - Stellvertretende Mitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-4

Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein stellvertretendes Mitglied aus der Fraktion oder der Gruppe, der das verhinderte Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr.